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   FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22   

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FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22 (https://dejure.org/2023,24033)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2023 - 5 K 39/22 (https://dejure.org/2023,24033)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - 5 K 39/22 (https://dejure.org/2023,24033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 44 Abs 1 UStDV 2005, § 2 Abs 1 Nr 2 UStG 2005, § 15a Abs 1 UStG 2005, § 15a Abs 3 UStG 2005, Art 187 Abs 1 EGRL 112/2006
    Keine Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft seitens der ehemaligen Organgesellschaft - IT-Komponenten einer "IT-Landschaft" als einzelne Berichtigungsobjekte i.S. des § 44 Abs. 1 UStDV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft - ITKomponenten einzelne Berichtigungsobjekte i.S. des § 44 Abs. 1 UStDV

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuer: Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft - ITKomponenten einzelne Berichtigungsobjekte i.S. des § 44 Abs. 1 UStDV

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Veranlagungszeiträume zu Zeiten einer Tätigkeit als Organgesellschaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft IT-Komponenten einzelne Berichtigungsobjekte i.S. des § 44 Abs. 1 UStDV

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 26.01.2023 - V R 20/22

    Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23).(Rn.54) Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht(Rn.55) , weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden ist.(Rn.57).

    Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23).

    Wären die Innenumsätze im Organkreis einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerbar (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des BFH vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530), wäre der Vorsteuerabzug von Anfang an in voller Höhe zu gewähren und nicht erst zeitanteilig ab Wegfall der Organschaft.

    Das gilt unabhängig davon, ob man der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze einer Organschaft und Unselbständigkeit der Organgesellschaft folgt (aa.) oder der im Vorlagebeschluss des BFH vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung vertretenen Auffassung zur Selbständigkeit der Organgesellschaft und Steuerbarkeit der Innenumsätze (bb.).

    (a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH (Beschluss vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) nunmehr Zweifel daran geäußert, dass die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen im Wege der Organschaft zur Nichtsteuerbarkeit der entgeltlichen Leistungen zwischen diesen Personen führen soll, insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und diese Fragen dem EuGH vorgelegt (Az. C-184/23).

    (c) Der Anwendung der vom BFH in dem Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) vertretenen Auffassung auf den Streitfall steht die Vertrauensschutzvorschrift des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.

    Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn die Klägerin als Organgesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25 Rn. 80; BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638) und damit Unternehmerin war, sodass die oben (unter 1. a.) dargelegten Erwägungen nicht gälten, die Umsätze aber entgegen der vom BFH im Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) und auch hier vertretenen Auffassung vom EuGH in dem anhängigen Verfahren (C-184/23) dennoch als nicht steuerbar qualifiziert würden, sodass auch die Ausführungen oben (unter 1. b.) nicht einschlägig wären.

  • EuGH - C-184/23 (anhängig)

    Finanzamt T II

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23).(Rn.54) Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht(Rn.55) , weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden ist.(Rn.57).

    Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23).

    (a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH (Beschluss vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) nunmehr Zweifel daran geäußert, dass die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen im Wege der Organschaft zur Nichtsteuerbarkeit der entgeltlichen Leistungen zwischen diesen Personen führen soll, insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und diese Fragen dem EuGH vorgelegt (Az. C-184/23).

    Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn die Klägerin als Organgesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25 Rn. 80; BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638) und damit Unternehmerin war, sodass die oben (unter 1. a.) dargelegten Erwägungen nicht gälten, die Umsätze aber entgegen der vom BFH im Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) und auch hier vertretenen Auffassung vom EuGH in dem anhängigen Verfahren (C-184/23) dennoch als nicht steuerbar qualifiziert würden, sodass auch die Ausführungen oben (unter 1. b.) nicht einschlägig wären.

    Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat daher von einer Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 74 FGO (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, V R 7/11, BFH/NV 2012, 817) bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-184/23 ab.

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Diese beiden Voraussetzungen erfüllt das nationale Recht (BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638).

    (3) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25, Rn. 80), der der BFH sich angeschlossen hat (BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638), wonach eine Organgesellschaft eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

    Über die umsatzsteuerlichen Folgen der Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis ist daher im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden (BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638).

    Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn die Klägerin als Organgesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25 Rn. 80; BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638) und damit Unternehmerin war, sodass die oben (unter 1. a.) dargelegten Erwägungen nicht gälten, die Umsätze aber entgegen der vom BFH im Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) und auch hier vertretenen Auffassung vom EuGH in dem anhängigen Verfahren (C-184/23) dennoch als nicht steuerbar qualifiziert würden, sodass auch die Ausführungen oben (unter 1. b.) nicht einschlägig wären.

  • BFH, 18.01.2023 - XI R 29/22

    Organschaft: Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Diese beiden Voraussetzungen erfüllt das nationale Recht (BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638).

    (3) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25, Rn. 80), der der BFH sich angeschlossen hat (BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638), wonach eine Organgesellschaft eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

    Über die umsatzsteuerlichen Folgen der Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis ist daher im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden (BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638).

    Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn die Klägerin als Organgesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25 Rn. 80; BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638) und damit Unternehmerin war, sodass die oben (unter 1. a.) dargelegten Erwägungen nicht gälten, die Umsätze aber entgegen der vom BFH im Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) und auch hier vertretenen Auffassung vom EuGH in dem anhängigen Verfahren (C-184/23) dennoch als nicht steuerbar qualifiziert würden, sodass auch die Ausführungen oben (unter 1. b.) nicht einschlägig wären.

  • EuGH, 01.12.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Unionsrechtlich kann der nationale Gesetzgeber den Organträger zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, bestimmen, wenn der Organträger in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, und wenn diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führt (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25, Rn. 60).

    Die organisatorische Eingliederung war dadurch gewährleistet, dass Herr D als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin zugleich leitender Angestellter der C war, sodass die C über ihn ihren Willen bei der Klägerin durchsetzen konnte (vgl. hierzu Abschn. 2.8 Abs. 9 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-) und es ihr möglich war, die Umsätze des im Organkreis zusammengefassten Unternehmens ordnungsgemäß zu versteuern und den sich daraus nach § 18 UStG ergebenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die Umsatztätigkeit der Klägerin nachzukommen (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2023, V R 14/21 (V R 45/19), Der Betrieb -DB- 2023, 1009, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25, Rn. 69 f.).

    (3) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25, Rn. 80), der der BFH sich angeschlossen hat (BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638), wonach eine Organgesellschaft eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

    Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn die Klägerin als Organgesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25 Rn. 80; BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638) und damit Unternehmerin war, sodass die oben (unter 1. a.) dargelegten Erwägungen nicht gälten, die Umsätze aber entgegen der vom BFH im Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) und auch hier vertretenen Auffassung vom EuGH in dem anhängigen Verfahren (C-184/23) dennoch als nicht steuerbar qualifiziert würden, sodass auch die Ausführungen oben (unter 1. b.) nicht einschlägig wären.

  • FG Niedersachsen, 18.02.2016 - 11 K 10076/15

    Rechtswidrige Versagung der Durchführung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund der

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    (2) Bei der Bestimmung der 1.000 ?-Grenze ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die Anschaffung oder Herstellung bzw. den Bezug des einzelnen Berichtigungsobjekts i.S. des § 15a UStG entfallen (Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 18. Februar 2016, 11 K 10076/15, Deutsches Steuerecht/Eildienst -DStRE- 2018, 99; Abschn. 15a.11 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

    Bei vertretbaren Sachen ist nicht die vertragliche Vereinbarung mit dem Lieferanten, sondern entsprechend der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die handelsübliche Anzahl, Größe oder Menge maßgebend, bei Getreide z.B. eine Tonne oder Dezitonne (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2016, 11 K 10076/15, DStRE 2018, 99).

    Nach der deshalb maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein "Wirtschaftsgut" ein Gut, das nach der Verkehrsauffassung selbständig verkehrsfähig und bewertbar ist (BFH, Urteil vom 3. November 2011, V R 32/10, BStBl II 2012, 525; Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2016, 11 K 10076/15, DStRE 2018, 99; Martin in Sölch/Ringleb, UStG, Stand Oktober 2020, § 3 Rn. 42).

  • BFH, 03.11.2011 - V R 32/10

    Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn während des Verfahrens über den

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Gleichartige Wirtschaftsgüter dürfen grundsätzlich nicht zu einem Wirtschaftsgut zusammengefasst werden (BFH, Urteil vom 3. November 2011, V R 32/10, BStBl II 2012, 525; Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand August 2021, § 15a Rn. 130 f.), es sei denn, es handelt sich um eine Sachgesamtheit.

    Nach der deshalb maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein "Wirtschaftsgut" ein Gut, das nach der Verkehrsauffassung selbständig verkehrsfähig und bewertbar ist (BFH, Urteil vom 3. November 2011, V R 32/10, BStBl II 2012, 525; Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2016, 11 K 10076/15, DStRE 2018, 99; Martin in Sölch/Ringleb, UStG, Stand Oktober 2020, § 3 Rn. 42).

    Bei Mastschweinen ist daher auf das einzelne Schwein abzustellen (BFH, Urteil vom 3. November 2011, V R 32/10, BStBl II 2012, 525).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Ist Letzteres dadurch bestimmt, dass die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den/die anderen ein negatives Gepräge hat, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen (BFH, Urteile vom 14. April 2011, IV 46/09, BStBl II 2011, 696; vom 9. August 2001 III R 30/00, BStBl II 2001, 842).

    Diese "Zweckeinheit" ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Zusammenfassung der betreffenden Gegenstände in Betracht kommen kann (BFH, Urteil vom 14. April 2011, IV R 46/09, BStBl II 2011, 696).

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 14/19

    Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Unionsrechtliche Grundlage für diese Regelung, die der Vereinfachung dient (BFH, Urteil vom 29. April 2020, XI R 14/19, BStBl II 2020, 613), ist Art. 189 Buchst. d MwStSystRL.

    Berichtigungsobjekt i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG ist das Wirtschaftsgut im Zustand seiner Verwendung (BFH, Urteil vom 29. April 2020, XI R 14/19, BStBl II 2020, 613).

  • BFH, 12.05.2003 - V B 211/02

    Vorsteuerberichtigung mangels eines zulässigen Vorsteuerabzugs wegen Umwandlung

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
    Der Vorsteuerabzug sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu berichtigen, wenn eine Gesellschaft mit steuerpflichtigen Umsätzen für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten habe und dieses Wirtschaftsgut später wegen des Eintritts der Gesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werde (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2003, V B 211/02, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2003, 784).

    (a) Nach der Rechtsprechung des BFH findet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zwar auch dann statt, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 UStG steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2003, V B 211/02, V B 220/02, BStBl II 2003, 784).

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 28/08

    Zum Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten einer Kläranlage für

  • BFH, 12.05.2003 - V B 220/02

    Vorsteuerberichtigung mangels eines zulässigen Vorsteuerabzugs wegen Umwandlung

  • BFH, 06.06.2007 - V B 64/06

    Kein Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung nach Ergehen eines

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

  • BFH, 09.08.2001 - III R 30/00

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • EuGH, 01.12.2022 - C-269/20

    Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur

  • EuGH, 02.06.2005 - C-378/02

    Waterschap Zeeuws Vlaanderen - Mehrwertsteuer - Investitionsgüter, die von einer

  • BFH, 15.07.2010 - III R 70/08

    Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 12.01.2012 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer, Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 25/08

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage einer Organgesellschaft - Rechtsverhältnis

  • BFH, 16.03.2023 - V R 14/21

    Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender

  • BFH, 15.12.2016 - V R 14/16

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

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